Dienstag, 15. Januar 2008

Volltanken, Bitte! Arbeitgeber zahlt den Sprit

Nein, nicht schon wieder- die Benzin Anzeige neigt sich dm Ende und der besuch bei der Tankstelle wird jedes mal zum Schreckensspiel. Bei den derzeit hohen Benzinpreisen bedient sich kein Autofahrer gerne an der Zapfsäule. Zu hoch sind die Preise, die man für den Liter Treibstoff hinblättern muss. Da kommt es einem sehr gelegen, wenn der Arbeitgeber einem dabei tüchtig unter die Arme greift und die Benzinrechnung zahlt, nach dem Motto:"Gehen Sie mal tanken und ich übernehme die Rechnung. "

Freigrenze von 44 € Monatlich

"Wird die Ware, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber durch Einlösen des Gutscheins erhält, nicht vom Arbeitgeber selbst hergestellt bzw. verkauft, so liegt ein Sachbezug vor.

In diesem Fall ist die 44€ Freigrenze anzuwenden", so laut der Broschüre über "Steuerfreie Arbeitgeberleistungen" des Unternehmens ECOVIS.
Demzufolge hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern Sachzuwendungen zu gewähren. Dabei kann es sich unter anderem um einen Benzingutschein handel, wobei der Arbeitgeber keineswegs dafür eine eigene Tankstelle besitzen muss. Aber auch eine Dauerkarte für des Fitness-Studio oder Büchergutscheine können als Sachbezüge gewährt werden. Der Mitarbeiter muss diese Prämie aber nicht unbedingt persönlich beanspruchen, sondern kann diese auch an andere , wie beispielsweise seine Familienmitglieder, übertragen.
" Der Mitarbeiter muss die Prämie aber nicht unbedingt persönlich beanspruchen, sondern kann sie auch an andere, wie beispielsweise Familienmitglieder übertragen." Der Mitarbeiter kann mit dem Gutschein machen was er will", sagt Helmut Fritsch , Steuerberater von ECOVIS.
Doch dem Ganzen ist eine Grenze gesetzt- der Wert der Prämie ist nach oben hin mit einem Betrag von 528 Euro jährlich, sprich 44 Euro monatlich, begrenzt.
Für den Mitarbeiter ergeben sich dennoch Vorteile aus den zusätzlichen Einkünften. Die Sachzuwendung ist für den Arbeitnehmer Steuer-und Sozialversicherungs frei, das heißt, für diese Zuwendung werden keine Steuern und sonstige Abgaben abgezogen. Der Betrag von 44 Euro ist jedoch eine Freigrenze. Nur für geringfügige Überschreitung dieser Freigrenze führt dazu, dass der gesamte Betrag voll steuer-und sozalsteuerungspflichtig wird.
So kann der Dienstgeber eine (kleine ) Tankfüllung spendieren, ohne dass dafür Abgaben für den Mitarbeiter anfallen.
Die Gunst der Stunde nutzen

Was zu beachten ist: Anbeginns sollte der Arbeitnehmer über die Problematik aufgeklärt werden, um so "falsches Tanken " zu vermeiden.
Weiterhin ist dem Mitarbeiter anzuraten, möglichst umgehend zu tanken, um die gefahr von Preiserhöhungen zu verhindern.
Der Benzingutschein muss unbedingt einen genauen Liter-Betrag sowie die Benzinsorte aufweisen, ansonsten bleibt der Sachbezug abgabenpflichtiger Arbeitslohn.
Da Benzinpreise sich sehr rasch ändern, ist es ratsam, einen Puffer zu lassen, sodass auch bei enormen Preisanstieg der angegebene Liter-Betrag durch 44 Euro gedeckt ist. Eine genaue Benennung der Tankstelle ist ebenfalls empfehlenswert.

Tipp: Gewährt Ihnen der Arbeitgeber eine Fahrkostenzuschuss für den privaten PKW, den Sie pauschal zu versteuern haben, sollten Sie anstelle des monatlichen Zuschusses lieber einen Benzingutschein in Anspruch nehmen.


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